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Steuer & Recht |
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 19/2023). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Polizei Berlin blieb ohne Erfolg. Es sei weiterhin nicht eindeutig erkennbar, welche Straßen des benannten „übergeordneten Straßennetzes“ konkret von dem Verbot betroffen seien. Weder von der Antragstellerin noch von Vollstreckungsorganen könne verlangt werden, selbst erst die Bestimmtheit der Verbotsverfügung durch Heranziehung weiterer Hilfsmittel herzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss OVG 1 S 33/23 vom 28.04.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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