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Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. Das hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 24.04.2023 entschieden.
Die im Jahre 1996 geborene Klägerin beantragte im März 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Dazu legte sie unter anderem eine Bescheinigung über die im Juni 2013 erfolgte Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) durch eine hessische Gesamtschule vor. Nach ihrem Schulabschluss besuchte sie eine berufsbildende Schule und führte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht. Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte den Antrag der Klägerin durch einen im Juli 2018 erlassenen Bescheid mit der Begründung ab, sie verfüge nicht über die nach dem Fahrlehrergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erforderliche Vorbildung.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete das Land Hessen durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2021 (Az. 3 K 1871/18.DA), den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) der Klägerin als gleichwertige Vorbildung anzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 26. April 2023 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der 2. Senat ausgeführt, dass der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Berufsausbildung − gleichgültig in welchem Beruf − einen eigenständigen Bildungswert für den Fahrlehrerberuf beigemessen habe. Als gleichwertiger Schulabschluss seien stets nur das Abitur und das Fachabitur anerkannt worden.
Seit der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 2017 sei zwar ein Hauptschulabschluss zusätzlich zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr vorgeschrieben. Der Gesetzgeber habe die Bildungsvoraussetzungen für angehende Fahrlehrer aber nicht absenken wollen. Er habe vielmehr den Zugang zum Fahrlehrerberuf auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis öffnen wollen.
Ein mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) sei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vorbildung für den Fahrlehrerberuf nicht gleichwertig. Es komme nicht allein auf einen Vergleich der schulischen Inhalte in allgemeinbildenden Fächern an einer Realschule und einer Berufsschule an. Im Fahrlehrerberuf habe die praktische Ausbildung neben dem theoretischen Unterricht eine besondere Bedeutung. Eine Berufsausbildung vermittle wertvolle Erfahrungen im Erwerb praktischer Fähigkeiten für die spätere Arbeit als Fahrlehrer.
Zudem müsse man sich in einer Berufsausbildung − ebenso wie bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer − auf sehr unterschiedliche Menschen einstellen. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen könnten in der Schulausbildung zur Erlangung eines mittleren Abschlusses nicht in gleicher Weise erworben werden. Die Fahrlehrerausbildung dauere nur 12 Monate und sei damit als berufliche Weiterbildung ausgestaltet.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Urteil 2 A 310/22 vom 24.04.2023
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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