ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 28.04.2023 – Keine Zulassung als Fahrlehrer nur mit Realschulabschluss
    28.04.2023 – Keine Zulassung als Fahrlehrer nur mit Realschulabschluss
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausb...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Zulassung als Fahrlehrer nur mit Realschulabschluss

 

Wer den Beruf eines Fahrlehrers ausüben möchte, muss für die Zulassung zur erforderlichen Fahrlehrerprüfung über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen. Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) reicht hierfür nicht aus. Das hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 24.04.2023 entschieden.

Die im Jahre 1996 geborene Klägerin beantragte im März 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Dazu legte sie unter anderem eine Bescheinigung über die im Juni 2013 erfolgte Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) durch eine hessische Gesamtschule vor. Nach ihrem Schulabschluss besuchte sie eine berufsbildende Schule und führte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht. Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte den Antrag der Klägerin durch einen im Juli 2018 erlassenen Bescheid mit der Begründung ab, sie verfüge nicht über die nach dem Fahrlehrergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erforderliche Vorbildung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete das Land Hessen durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2021 (Az. 3 K 1871/18.DA), den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) der Klägerin als gleichwertige Vorbildung anzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 26. April 2023 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 2. Senat ausgeführt, dass der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Berufsausbildung − gleichgültig in welchem Beruf − einen eigenständigen Bildungswert für den Fahrlehrerberuf beigemessen habe. Als gleichwertiger Schulabschluss seien stets nur das Abitur und das Fachabitur anerkannt worden.

Seit der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 2017 sei zwar ein Hauptschulabschluss zusätzlich zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr vorgeschrieben. Der Gesetzgeber habe die Bildungsvoraussetzungen für angehende Fahrlehrer aber nicht absenken wollen. Er habe vielmehr den Zugang zum Fahrlehrerberuf auch für Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch mit einer möglicherweise langjährigen Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis öffnen wollen.

Ein mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) sei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vorbildung für den Fahrlehrerberuf nicht gleichwertig. Es komme nicht allein auf einen Vergleich der schulischen Inhalte in allgemeinbildenden Fächern an einer Realschule und einer Berufsschule an. Im Fahrlehrerberuf habe die praktische Ausbildung neben dem theoretischen Unterricht eine besondere Bedeutung. Eine Berufsausbildung vermittle wertvolle Erfahrungen im Erwerb praktischer Fähigkeiten für die spätere Arbeit als Fahrlehrer.

Zudem müsse man sich in einer Berufsausbildung − ebenso wie bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer − auf sehr unterschiedliche Menschen einstellen. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen könnten in der Schulausbildung zur Erlangung eines mittleren Abschlusses nicht in gleicher Weise erworben werden. Die Fahrlehrerausbildung dauere nur 12 Monate und sei damit als berufliche Weiterbildung ausgestaltet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Urteil 2 A 310/22 vom 24.04.2023

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken