Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Der neu gefasste § 11 Apothekengesetz,
Kaum eine Ware oder Dienstleistung ist heutzutage nicht über einen virtuellen Marktplatz erhältlich. Auch vor der Arzneimittelversorgung macht diese Entwicklung nicht Halt. Doch hier sind die rechtlichen Grenzen deutlich enger gezogen als bei anderen Produkten – schließlich sind Arzneimittel Waren besonderer Art. Der Apothekenrechtsexperte Dr. Elmar J. Mand nahm beim ApothekenRechtTag das rechtliche Geflecht rund um die Plattformen unter die Lupe – unter anderem in Hinblick auf das noch recht neue Makelverbot.
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