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Steuer & Recht |
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18 – Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung
I. | Einleitung | 2 |
II. | Auslegung des BFH-Urteils vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18 | 2 |
1. | Abrechnung über eine Entgeltminderung | 2 |
2. | Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung | 3 |
3. | Abrechnung mittels Gutschrift | 3 |
III. | Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses | 3 |
Anwendungsregelung | 4 | |
Schlussbestimmung | 4 |
1 Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.
2 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
3 Mit Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird. In dem entschiedenen Einzelfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen.
4 Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.
5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung das im Schreiben Aufgeführte:
(..)
13 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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