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Steuer & Recht |
Die EU-Kommission hat am 18.04.2023 einen Vorschlag zur Anpassung und Stärkung des bestehenden EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagenversicherung angenommen. Der Schwerpunkt liegt auf mittelgroßen und kleineren Banken.
Der Bankensektor der EU kann sich auf einen starken Rahmen für das Krisenmanagement stützen und ist in den vergangenen Jahren viel widerstandsfähiger geworden. Die Finanzinstitute in der EU sind gut kapitalisiert und hochliquide und werden streng beaufsichtigt.
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass mittelgroße und kleinere Banken bei Ausfall häufig nicht abgewickelt werden, sondern andere Lösungen zur Anwendung kommen, bei denen anstelle der internen Ressourcen, die Banken halten müssen, oder privater, branchenfinanzierter Sicherheitsnetze wie Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds mitunter Steuergelder herangezogen werden.
Der Vorschlag wird die Behörden in die Lage versetzen, ausfallende Banken unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell in einen geordneten Marktaustritt zu führen, und gibt ihnen diesbezüglich eine breite Palette von Instrumenten an die Hand. Dadurch wird insbesondere der Einsatz branchenfinanzierter Sicherheitsnetze vereinfacht, um in Bankenkrisen die Einleger beispielsweise durch Übertragung ihrer Konten von einer notleidenden Bank auf eine gesunde Bank besser abschirmen zu können. Die erste Verteidigungslinie bleibt jedoch die interne Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken. Andere Sicherheitsnetze dürfen nur ergänzend hinzukommen.
Insgesamt wird somit ein weiterer Beitrag zur Wahrung der Finanzstabilität, zum Schutz der Steuerzahler und der Einleger und zur Stärkung der Realwirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit geleistet.
Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
Der Vorschlag vereinfacht den Einsatz von Einlagensicherungssystemen in Krisensituationen, um Einleger (bei denen es sich um natürliche Personen, aber auch Unternehmen, öffentliche Einrichtungen usw. handeln kann) vor Verlusten zu schützen und eine Ansteckung anderer Banken sowie negative Auswirkungen auf die Gemeinschaft und die Wirtschaft zu vermeiden. Der Vorschlag rückt branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (wie Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds) in den Vordergrund und sorgt somit für einen besseren Schutz der Steuerzahler, die nicht mehr einspringen müssen, um die Finanzstabilität zu wahren. Einlagensicherungssysteme kommen erst dann zum Einsatz, wenn die Banken ihre interne Verlustabsorptionsfähigkeit ausgeschöpft haben, und können nur von Banken in Anspruch genommen werden, für die bereits eine Abwicklung vorgesehen war.
Die vorgeschlagenen Vorschriften werden es den Behörden ermöglichen, die zahlreichen Vorteile, die eine Abwicklung als eines der wichtigsten Instrumente des Krisenmanagements bietet, voll auszuschöpfen. Im Gegensatz zur Liquidation kann die Abwicklung für Kunden weniger disruptiv sein, da sie z. B. durch Übertragung auf eine andere Bank weiter Zugang zu ihren Konten haben. Darüber hinaus bleiben die kritischen Funktionen der Bank erhalten. Dies kommt der Wirtschaft und der Gesellschaft im weiteren Sinne zugute.
Die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme festgelegte Deckungssumme von 100.000 Euro pro Einleger und Bank bleibt in der EU für alle Einleger, die unter das System fallen, bestehen. Allerdings werden mit dem heutigen Vorschlag die Standards für den Einlegerschutz in der gesamten EU weiter harmonisiert. Der neue Rahmen weitet den Einlegerschutz auf öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Gemeinden aus sowie auf Kundengelder, die etwa von Investmentgesellschaften, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten in bestimmte Arten von Kundenfonds eingezahlt werden. Zusätzliche Maßnahmen dienen der Harmonisierung des Einlagenschutzes und sehen vor, dass auch höhere Summen garantiert werden, wenn der Kontostand infolge bestimmter Ereignisse wie einer Erbschaft oder der Auszahlung einer Versicherungsprämie die Schwelle von 100.000 Euro vorübergehend überschreitet.
Das Legislativpaket wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.
Quelle: EU-Kommission
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