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Steuer & Recht |
Ohne Zustimmung des Gegners kann die Berufungsbegründungsfrist zwar nur bis zu einem Monat verlängert werden. Dies geht aber in mehreren Anträgen.
Die Berufungsbegründungsfrist kann nach § 520 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Zustimmung des Gegners nur bis zu insgesamt einem Monat verlängert werden. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob die beantragende Partei die Monatsfrist gleich beim ersten Verlängerungsantrag ausschöpft oder erst durch mehrere Anträge hintereinander. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bislang umstrittene Rechtsfrage entschieden (Beschluss VIII ZB 55/21 vom 07.02.2023).
Der Entscheidung zugrunde lag ein Rechtsstreit aus dem Mietrecht. Gegen die Klageabweisung des Amtsgerichts Erlangen hatte die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Der Anwalt hatte bereits eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zwei Tage vor Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragt. Zwei Tage vor Ablauf der verlängerten Frist wurde er jedoch überraschend ins Krankenhaus eingeliefert.
Ein anderer Anwalt seiner Sozietät musste den Fall übernehmen. Weil er jedoch noch auf eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung wartete und die Angelegenheit nun sehr knapp war, bemühte er sich um eine erneute Fristverlängerung. Hierzu telefonierte er zunächst mit dem gegnerischen Anwalt, der aber keine Zustimmung zur Fristverlängerung erteilte, sondern nur mitteilte, er wolle die Entscheidung über die Fristverlängerung in das Ermessen des Gerichts stellen. Dennoch beantragte der klägerische Anwalt am Tag des Fristablaufs bei Gericht die Fristverlängerung um einen weiteren knappen Monat.
Das Gericht bewilligte diese – rückwirkend nach Ablauf – allerdings nur um die zwei Tage, die noch bis zum Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO offen waren. Für den Zeitraum darüber hinaus lehnte es den Antrag mangels Zustimmung des Gegners ab. Die Berufungsbegründung nebst Antrag auf Wiedereinsetzung erreichte das Gericht jedoch erst zwei Wochen nach Ablauf dieser Monatsfrist. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der Monatsfrist zurück und die verwarf Berufung der Klägerin als unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hatte vor dem BGH keinen Erfolg; dieser bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich. Zwar dürfe einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von übermäßigen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Der nach Erkrankung des ursprünglichen Anwalts später zuständige hätte schließlich die Berufungsbegründung innerhalb von vier Werktagen anfertigen und so die Frist einhalten können. Außerdem hätte er wissen müssen, dass das Gericht ihm ohne Zustimmung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich eine Fristverlängerung von bis zu insgesamt einem Monat gewähren könne. Daran ändere es nichts, dass das Gericht erst nach Fristablauf entschieden habe – das sei so üblich. Auch die Tatsache, dass der BGH hier in einer bislang ungeklärten Rechtsfrage entschieden hat, sei unerheblich. Gerade im Fristenwesen gelte für Rechtsanwälte das Gebot, im Zweifel den sicheren Weg zu wählen und alles ihm Zumutbare zu tun, um die Frist einzuhalten. Weil er dies nicht tat, hat der Anwalt die Verfristung zu verschulden, was der Mandantin zuzurechnen sei.
Unklar war bislang, ob innerhalb der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 nur ein Antrag zulässig sei, selbst wenn diese erste Frist vor Ablauf des Monats ende. Diese in der Literatur vertretene Auffassung lehnte der BGH nun jedoch ab. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes stützten diese Ansicht. Vielmehr müsse es auch zulässig sein, die Monatsfrist mit mehreren hintereinander gestellten Anträgen auszuschöpfen. Dem stehe der Wille des Gesetzgebers, das Verfahren zu beschleunigen, nicht entgegen – schließlich bliebe es ja bei der Höchstfrist von nur einem Monat Verlängerung ohne gegnerische Zustimmung.
Auch der Umstand, dass die Mandantin noch auf die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung warten wollte, rechtfertige eine Wiedereinsetzung nicht. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn das Abwarten darin begründet gewesen wäre, dass die Mandantin mittellos sei oder es andere Umstände gäbe, die auf ein fehlendes Verschulden der Klägerin schließen ließen. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Mandantin habe allein aus finanziellen Gründen die Zusage der Versicherung abwarten wollen. Sie habe insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht.
Beschluss des BGH VIII ZB 55/21 vom 07.02.2023
Quelle: BRAK
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