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  • 19.04.2023 – Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen
    19.04.2023 – Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Bundesregierung hat sich am 19.04.2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bew...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

 

Die Bundesregierung hat sich heute auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10 Prozent Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen bspw. für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.

„Mit der Neugestaltung der Förderung fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürgerinnen und Bürger nicht einfach zu schultern. Daher greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern unter die Arme und unterstützen, wo es notwendig ist. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben die Umstellung auf erneuerbares Heizen schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann lassen wir niemanden allein, sondern unterstützen mit gezielten Zuschüssen. Neben einer Grundförderung kann ein Klimabonus hinzukommen, um damit nochmal besondere Anreize zum Austausch zu setzen. So können beispielsweise Menschen, die Wohngeld beziehen und damit Unterstützung besonders benötigen oder Hausbesitzer mit besonders alter Heiztechnik den höchsten Bonus mit 20 Prozent erhalten. Einen zehnprozentigen Bonus bekommt beispielsweise, wer im Havariefall direkt auf eine erneuerbare Beheizung umstellt.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck

„Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger einleiten. In der Neubauförderung ist das schon jetzt der geforderte Standard. Mit der neuen Vorgabe 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch nehmen nun auch im Bestand verstärkt nachhaltige Lösungen Einzug. Wir müssen dabei der individuellen Situation eines jeden Eigentümers gerecht werden. Das ermöglichen wir durch technologieoffene und sozial ausgewogene Lösungen. Mit unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende, nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen. Jene mit kleinem Einkommen oder mit veralteter Heiztechnik unterstützen wir beim Wechsel zu klimafreundlichen und sparsameren Geräten mit dem höchsten Klimabonus. Für andere Personen- und Einkommensgruppen gibt es ebenfalls einen Klimabonus. Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite zur Förderung hinzu. Wichtig ist, dass wir dabei die Kapazitäten der Gerätehersteller und der Handwerker im Blick behalten. Damit eine Überforderung und Preisüberhitzung am Markt verhindert wird, werden wir den Bonus gestaffelt nach dem Alter der Technik ausreichen. Insgesamt ergibt das einen Fördermix, der sozial ausgewogen und pragmatisch ist.“

Bundesbauministerin Geywitz

Das Förderkonzept im Einzelnen:

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden.

Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.

Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.

Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

a.) Klimabonus I

Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
  • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.

Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

b.) Klimabonus II

Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d. h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

c.) Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.

Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65 Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG-Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

4. Alternative: steuerliche Abschreibung

Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommensteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§ 35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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