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  • 06.04.2023 – BFH zur Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps – Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften
    06.04.2023 – BFH zur Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps – Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte die Frage zu klären, ob es sich bei Verlusten aus einem zur Zinsabsicherung eines variabel verzinslichen betrieblichen Fremdwährungs...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps – Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

 

BFH, Urteil IV R 34/19 vom 09.02.2023

Leitsatz

  1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.
  2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.
  3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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