ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 05.04.2023 – Bundeskabinett verabschiedet Anpassungsnovelle für Energiepreisbremsen
    05.04.2023 – Bundeskabinett verabschiedet Anpassungsnovelle für Energiepreisbremsen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Kabinett hat den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf solle...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundeskabinett verabschiedet Anpassungsnovelle für Energiepreisbremsen

 

Das Kabinett hat heute den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) klargestellt, kleinere Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden. Überwiegend handelt es sich um redaktionelle und technische Anpassungen.

Der Änderungsbedarf resultiert aus ersten Praxiserfahrungen sowie Rückfragen und Anmerkungen von Verbänden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern. In die Novelle fließen daher auch die Ergebnisse von Gesprächen ein, die das BMWK mit Energieversorgern, Unternehmen und Verbänden geführt hat.

Wichtige Änderungen sind unter anderem:

Nachtspeicherheizung/Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden.

Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleitestete Entlastungen durch die Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche Anwendungsbereich nochmal klargestellt. Das Boni- und Dividendenverbot bezieht sich nur auf Boni im Jahr 2023. Das heißt, die Boni für das Jahr 2022 dürfen in 2023 ausgezahlt werden, auch wenn das Unternehmen durch die Energiepreisbremsen entlastet wird. Boni- und Dividenden für das Jahr 2023 für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 50 Millionen Euro dürfen hingegen nicht gewährt werden.

Schienenbahnen: Es erfolgen Anpassungen, um Bahnstromkosten zu den spezifischen Konditionen zu entlasten, die auf Basis der speziellen Eisenbahnbeihilfeleitlinien mit separater Genehmigung der Europäischen Kommission möglich sind. Diese bereits im StromPBG angelegten Konditionen sehen eine Entlastungsgrenze von 90 Prozent vor und die Möglichkeit, das Entlastungskontingent über die Prognose des Stromverbrauchs für 2023 zu bestimmen.

Anpassung des Entlastungsbetrags: Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021 mindestens 50 Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen z. B. aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Ausgestaltung des sog. Claw-Back-Mechanismus: Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die Prüfbehörde erweitert und die Möglichkeit einer antragslosen Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde geschaffen.

Parallel zu den Arbeiten an der Anpassungsnovelle hat das BMWK eine Reihe von Umsetzungshilfen für Energieversorger und Letztverbraucher veröffentlicht, die offene Fragen lösen und eventuelle Unklarheiten beseitigen. Zusätzlich wurde eine Telefon-Hotline unter 0800-78 88 900 eröffnet, um Fragen schnell beantworten zu können.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken