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  • 03.04.2023 – Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung nur bei Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraumes
    03.04.2023 – Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung nur bei Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraumes
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG fehlt es lt. FG Schleswig-Holstein an einem bestim...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung nur bei Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraumes

 

Für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG fehlt es an einem bestimmbaren Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen ist und weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis nicht vorliegen.

Mit Urteil vom 9. November 2022 (Az. 2 K 217/21) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Entgelte für die Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von Ökopunkten auch dann im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind, wenn in dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Überlassungsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für den Zeitraum von 30 Jahren ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist mit einer Befristung eines Vertrages oder mit einem unter einer auflösenden Bedingung stehenden Vertrag – so die Fallgestaltung im BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 VI R 34/17, BStBl II 2021 S. 5 – nicht zu vergleichen. Anders als bei der Befristung eines Vertrages oder bei einem unter einer auflösenden Bedingung stehenden Vertrag ist ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag, auch wenn er die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, gerade nicht endlich. Es bedarf noch eines aktiven Handelns der Vertragsparteien, um den Vertrag zu beenden, wobei der tatsächliche Zeitpunkt der Vertragsauflösung im Belieben der Parteien steht.

Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis müssen sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Daher kommt auch die Anknüpfung an den Förderzeitraum von 20 Jahren nach dem EEG zur Bestimmung eines Vorauszahlungszeitraumes nicht in Betracht. Der 20-jährige Förderzeitraum ist zudem ein Kriterium, das unabhängig vom jeweiligen Vertrag für jeden Vertrag im Bereich der erneuerbaren Energien gelten würde. Eine Abgrenzung zwischen unbefristeten und befristeten Verträgen fände damit nicht mehr statt, da aufgrund des regelmäßigen Zeitraums von mehr als fünf Jahren immer eine Verteilung mindestens auf 20 Jahre möglich wäre. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz, bei dem es sich um eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Zuflussprinzip handelt, überdehnt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 18/22 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2023

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