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  • 31.03.2023 – Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV
    31.03.2023 – Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der pra...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV

 

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2023

Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Zugleich hat sie ihre 2008 erlassenen Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch überarbeitet und aktualisiert.

Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die Leitlinien, die die Kommission gegenwärtig erarbeitet, sollen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Behinderungsmissbrauch aufgreifen, die Erfahrungen der Kommission bei der Durchsetzung von Art. 102 AEUV abbilden und dadurch die Rechtssicherheit erhöhen. Voraussichtlich Mitte 2024 soll ein erster Entwurf der Leitlinien veröffentlicht werden. Die finale Fassung soll bis zum Jahresende 2025 erlassen werden.

Bereits jetzt hat die Kommission ihre im Jahr 2008 veröffentlichten Erläuterungen zu ihren Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch aktualisiert. Mit Mitteilung vom 27. März 2023 legt sie insbesondere jeweils einen aktualisierten Ansatz zu wettbewerbswidrigen Marktverschließungen, zum Bereich des preisbezogenen Behinderungsmissbrauchs und zu Fällen von Lieferverweigerungen dar.

Eine Beteiligung an der Sondierung zu den Leitlinien ist noch bis zum 24. April 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 6/2023

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