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  • 30.03.2023 –  Verhandlungstermin in Sachen VII ZR 144/22 (Vergütungsansprüche einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie)
    30.03.2023 – Verhandlungstermin in Sachen VII ZR 144/22 (Vergütungsansprüche einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie)
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über eine Klage auf...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verhandlungstermin in Sachen VII ZR 144/22 (Vergütungsansprüche einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie) am 27. April 2023, 9.00 Uhr, Saal E 101

 

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten.

Sachverhalt:

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für "die Beauftragung" und stellte für "Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)" 1.231,70 € von der insgesamt vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.463,70 € in Rechnung. Die Kläger überwiesen den geforderten "1. Teilbetrag".

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2019 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 €, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 € und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung".

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 € und zusätzlicher 309,40 € für außergerichtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten nicht dargelegt, dass die Durchführung der Feierlichkeiten aufgrund der "Corona-Beschränkungen" vollständig unmöglich gewesen sei. Die Beklagte hätte daher die vereinbarte Fotodokumentation erstellen können, wenn auch in einem kleineren persönlichen Rahmen als geplant. Zudem handele es sich bei dem vereinbarten Fototermin nicht um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft. Die Kläger hätten die Leistung der Beklagten zu einem späteren Hochzeitstermin in Anspruch nehmen können.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, weshalb ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei. Die Entscheidung für einen anderen Fotografen falle in ihren Risikobereich.

Den Klägern stünde aber ein freies Kündigungsrecht zu, das sie ausgeübt hätten. Deshalb habe die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen Erwerbs. Die Beklagte habe unstreitig vorgetragen, 364,40 € (Fahrtkosten 64,40 €; Kosten für Bildabzüge 300,- €) erspart und keinen anderweitigen Erwerb gehabt zu haben.

Die Beklagte könne deshalb die gezahlten 1.231,70 € behalten. Zudem stünde ihr ein weitergehender Vergütungsanspruch in Höhe von 551,45 € zu, weshalb der Feststellungsantrag der Kläger nicht begründet sei. Da diese Klageanträge keinen Erfolg hätten, könne schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht mit Erfolg verlangt werden.

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