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  • 30.03.2023 – Ausbildungsgarantie und Verbesserungen bei der Weiterbildungsförderung
    30.03.2023 – Ausbildungsgarantie und Verbesserungen bei der Weiterbildungsförderung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (sog. Weiterbildungsgesetz) beschl...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Ausbildungsgarantie und Verbesserungen bei der Weiterbildungsförderung

 

Kabinett beschließt Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung

Das Bundeskabinett hat am 29. März 2023 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (sog. Weiterbildungsgesetz) beschlossen. Damit stärkt die Bundesregierung die inländischen Potenziale zur Fachkräftesicherung in Deutschland und schafft neue Möglichkeiten, damit die Beschäftigten von heute die Arbeit von morgen schaffen können.

Wir gehen vorwärts auf dem Weg in eine Weiterbildungsrepublik. Mit dem Weiterbildungsgesetz öffnen wir die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten für alle Unternehmen und machen sie durch feste Fördersätze noch attraktiver und verlässlicher. Mit dem Qualifizierungsgeld unterstützen wir Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind, sodass sie ihre Beschäftigten im Betrieb halten können. Und wir wollen allen jungen Menschen zeigen, dass eine Ausbildung eine starke Grundlage für ihren beruflichen Weg ist. Deshalb führen wir eine Ausbildungsgarantie ein. Wir können es uns nicht mehr leisten, dass junge Menschen keinen beruflichen Abschluss haben, denn gut ausgebildete Fachkräfte sind unsere Zukunft. Mit dem Weiterbildungsgesetz leisten wir einen spürbaren Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Wohlstandssicherung in Deutschland.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Mit dem Weiterbildungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung erweitert und ergänzt. Mit der Einführung der Ausbildungsgarantie und eines Qualifizierungsgeldes werden zudem wichtige Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Daneben wird mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit um ein Jahr verlängert.

Die Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit sollen zum 1. Juli 2023, die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter sowie die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. Dezember 2023 und die Ausbildungsgarantie in wesentlichen Teilen zum 1. April 2024 in Kraft treten.

Im Einzelnen

Ziel der Ausbildungsgarantie sind die Aufnahme und der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung. Hierfür werden vorhandene und verbesserte Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter mit neuen gesetzlichen Ansätzen kombiniert. Jungen Menschen wird damit signalisiert, dass sie bei eigenen Anstrengungen unterstützt werden, einen Ausbildungsplatz zu finden. Neu ist die Förderung von Berufsorientierungspraktika: Junge Menschen können sich bei Ausbildungsbetrieben über Berufsbilder informieren und möglichst noch im selben Jahr eine Ausbildung beginnen.

Fahrkosten und ggf. auch Unterkunftskosten können übernommen werden. Damit junge Menschen ihr bisheriges Wohnumfeld für eine Ausbildung in einer anderen Region verlassen, können sie einen Mobilitätszuschuss erhalten. Die Regelungen zur Einstiegsqualifizierung werden flexibilisiert. Mehr junge Menschen erhalten die Chance, über dieses Langzeitpraktikum direkt in eine betriebliche Ausbildung zu gelangen. Junge Menschen, die trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden konnten und in einer Region mit zu wenigen Ausbildungsplätzen wohnen, haben einen Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung.

Die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter hat zum Ziel, die Fördersystematik planbarer sowie verlässlicher zu machen, indem die nach Betriebsgröße gestaffelten Fördersätze der Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschüsse jeweils auf die maximale Förderhöhe festgeschrieben werden. Darüber hinaus wird der Zugang zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter für alle Arbeitgeber und Beschäftigte geöffnet. Hierzu werden die bisherigen Fördervoraussetzungen „Tätigkeiten im Kontext Strukturwandel oder Weiterbildung in einen Engpassberuf“ gestrichen.

Daneben ergänzt ein Qualifizierungsgeld die bisherige Weiterbildungsförderung Beschäftigter. Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Unternehmen und deren Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen kann. Während der Weiterbildung wird der Betrieb von den Entgeltzahlungen für die zu qualifizierenden Beschäftigten entlastet, trägt dafür aber die Weiterbildungskosten. Die zu qualifizierenden Beschäftigten enthalten während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld, welches sich in der Höhe am Kurzarbeitergeld anlehnt. Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind möglich.

Die Förderdauer umfasst bis zu 3,5 Jahre, sodass auch der Erwerb neuqualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist. Förderungsvoraussetzungen sind u. a., dass mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes innerhalb von drei Jahren strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe aufweisen (zehn Prozent bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten) sowie eine Betriebsvereinbarung, ein betriebsbezogener Tarifvertrag oder – bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten – einer Erklärung des Arbeitgebers, welche die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt. Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme muss für die Förderung zugelassen sein. Eine Zertifizierung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen, um Unternehmen mehr Flexibilität zu ermöglichen.

Zudem wird die Möglichkeit der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Gemäß § 106a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet bekommen, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden. Zudem können die Lehrgangskosten vollständig oder teilweise erstattet werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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