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Steuer & Recht |
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte mit Beschluss vom 15. März 2023 den Antrag eines internationalen Wettvermittlungsunternehmens auf Eilrechtsschutz gegen den Widerruf einer diesem Unternehmen in Bezug auf eine Wettvermittlungsstelle im Kreisgebiet Gießen erteilten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ab.
Nach dem Hessischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag haben die Betreiber von Wettvermittlungsstellen für die Gewährleistung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Jugend- und Spielerschutzes zu sorgen. Entsprechend wurden der Antragstellerin im Rahmen der Erlaubniserteilung durch das Regierungspräsidium Darmstadt mehrere Auflagen erteilt. So hatte sie etwa den Ausschluss Minderjähriger durch Identitätskontrolle beim Betreten der Wettvermittlungsstelle zu gewährleisten und vor Wettabgaben abzufragen, ob es sich um einen gesperrten Spieler handelt.
Bei einer Kontrolle der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin im Frühjahr 2022 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt fest, dass kein Mitarbeiter der Wettvermittlungsstelle vor Ort war und damit keine Einlasskontrolle erfolgte. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abfrage des Spielersperrsystems in der Vergangenheit nicht lückenlos erfolgte. Daraufhin widerrief das Regierungspräsidium Darmstadt die zuvor erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle.
Hiergegen wendet sich das Wettvermittlungsunternehmen mit einer Klage und dem nunmehr entschiedenen Eilrechtsschutzantrag. Zur Begründung führte die antragstellende Firma insbesondere aus, dass aus den festgestellten Verstößen in der Vergangenheit keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden könne.
Nach dem Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts erfolgte der Widerruf der erteilten Erlaubnis aufgrund der festgestellten Verstöße rechtmäßig und gewährleiste einen effektiven Jugend- und Spielerschutz. Auf eine positive Zukunftsprognose komme es insoweit nicht an, da diese lediglich bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfen sei.
Die Entscheidung (Beschluss vom 15. März 2023, Az. 4 L 2673/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 4 K 2671/22.GI am Verwaltungsgericht Gießen anhängig.
Beschluss 4 L 2673/22 vom 15.03.2023 (nrkr)
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen
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