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  • 16.03.2023 – BFH: Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
    16.03.2023 – BFH: Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt Stellung zum Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung und zu der Frage, ob die Ausweitung d...

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Steuer & Recht |

BFH: Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

 

BFH, Urteil I R 17/19 vom 17.08.2022

Leitsatz

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den „Kassenstaat“ Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 – I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft.

Quelle: Bundesfinanzhof

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