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  • 16.03.2023 – Erfolglose Nachbarklage gegen Kleinspielfeld
    16.03.2023 – Erfolglose Nachbarklage gegen Kleinspielfeld
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinspielfeldes in Kastellaun verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. Dies entschied das VG Koblenz und w...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Erfolglose Nachbarklage gegen Kleinspielfeld

 

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinspielfeldes in Kastellaun verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Nachbarklage ab.

Im Januar 2022 erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis einem im Kreisgebiet ansässigen Sportverein eine Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld in Kastellaun. Hierfür wurde zuvor ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Die Kläger, Eigentümer eines in der Nähe des Vorhabens liegenden Grundstücks, wandten sich erfolglos gegen die Baugenehmigung mittels Widerspruch und Eilantrag. Während des Widerspruchsverfahrens änderte der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis die Baugenehmigung ab und legte sich auf eine der beiden im schalltechnischen Gutachten behandelten Ausführungs- und Nutzungsvarianten des geplanten Kleinspielfeldes fest.

Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nachbarrechte der Kläger würden durch die dem beigeladenen Verein erteilte Baugenehmigung nicht verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Baugenehmigung sei in der Fassung des Änderungsbescheides hinreichend bestimmt und beeinträchtige die Kläger nicht unzumutbar durch Schallimmissionen. Die zu erwartenden Lärm­immissionen von 52 dB(A) überschritten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht. Zwar entspreche das unbeplante Gebiet, in dem die Kläger wohnhaft seien, entgegen der Einschätzung im Schallgutachten einem reinen Wohngebiet. Jedoch genieße das Grundstück der Kläger aufgrund seiner Lage am Rand des Gebietes nicht den gleichen Schutz wie inmitten reiner Wohngebiete gelegene Grundstücke. Unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Anlagen in Form eines Hallenbades, einer Integrierten Gesamtschule sowie eines Sportplatzes sei für die Frage der Zumutbarkeit der Immissionen nicht der für reine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert anzusetzen. Vielmehr sei ein Wert zugrunde zu legen, der sich zwischen den für reine Wohngebiete (50 dB(A) tags) und allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags) geltenden Immissionsrichtwerten und keinesfalls unterhalb von 52 dB(A) bewege. Die Nutzung der für das Kleinspielfeld vorgesehenen Lautsprecheranlage ausschließlich zu Überwachungszwecken falle bei der Lärmprognose nicht ins Gewicht. Sonstige Nachbarrechte der Kläger seien ebenfalls nicht verletzt. So sei zulasten der Kläger eine spürbare Verschlechterung der Hochwassersituation ebenso wenig zu erwarten wie eine Verschlechterung der Verkehrssituation durch eine zu geringe Anzahl an Parkplätzen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Urteil 4 K 702/22 vom 09.02.2023

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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