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Steuer & Recht |
Mit seiner sog. Anfechtungsklage wollte ein Wohnungseigentümer aus Bad Dürkheim Beschlüsse, die gegen seinen Willen von den anderen Eigentümern der Wohnungen gefasst worden waren, für ungültig erklären lassen.
Die anderen Wohnungseigentümer hatten nämlich beschlossen, eine dem Kläger mit einem früheren Beschluss bereits erteilte Erlaubnis zum Einbau eines Kamins in seiner Penthousewohnung wieder einzuschränken. Außerdem hatten sie ihn unter Klageandrohung aufgefordert, das Rauchabzugsrohr für den Kamin, das der Kläger auf dem Dach eines der beiden zur Wohnanlage gehörenden Häuser bereits installiert hatte, wieder zu entfernen. Hierin erblickte der Kläger eine Ungerechtigkeit, weil er im Vertrauen auf den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss für den Einbau von Kamin und Rauchabzugsrohr viel Geld ausgegeben hatte.
Das Amtsgericht entschied aber gegen den Kläger und wies seine Klage ab. Das Vertrauen des Klägers in den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss, so das Gericht, sei nicht berechtigt gewesen. Denn der Beschluss habe keine näheren Festlegungen dazu enthalten, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, weil die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz regelmäßig gemeinsam darüber zu entscheiden hätten, wie eine solche bauliche Veränderung tatsächlich erfolge. Aus dem Umstand, dass in dem ursprünglichen Genehmigungsbeschluss dazu nichts ausgeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer auf ihr Recht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden, verzichten und dem Kläger freie Hand einräumen wollten. Da das vom Kläger installierte Abluftrohr das Erscheinungsbild der Anlage und die Sicht mancher Wohnungseigentümer tatsächlich auch beeinträchtige, seien die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat noch die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Landau i.d.P. einzulegen, das in den sog. Wohnungseigentumssachen für alle Berufungen im Bezirk des Pfälzischen OLG Zweibrücken zentral zuständig ist.
Urteil 3 C 17/21 vom 15.02.2023 (nrkr)
Quelle: AG Bad Dürkheim
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