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  • 07.03.2023 –  Verurteilung des sog. Propheten der Glaubensgemeinschaft
    07.03.2023 – Verurteilung des sog. Propheten der Glaubensgemeinschaft "Orde de Transformanten" rechtskräftig
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlen...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verurteilung des sog. Propheten der Glaubensgemeinschaft "Orde de Transformanten" rechtskräftig

 

Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nutzte der Angeklagte seine Stellung als sog. Prophet der Glaubensgemeinschaft "Orde de Transformanten" aus, um ein weibliches Mitglied der Glaubensgemeinschaft etwa ab deren 13. Geburtstag in den Niederlanden und in Deutschland sexuell zu missbrauchen. Dabei war der Angeklagte für die Erziehung der Geschädigten verantwortlich und betreute sie in ihrer Lebensführung. Im Zeitraum Dezember 2007 bis Januar 2009 kam es in 18 Fällen zum Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen, davon einmal nach ihrem 14. Geburtstag, in zwei Fällen zum Eindringen mit Fingern in die Scheide der damals 13-Jährigen sowie in einem weiteren Fall zu Küssen und sexuell motivierten Berührungen.

Der Angeklagte hat die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Die durch sein Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 StR 255/22 

Weiterlesen: BundesgerichtshofLink

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