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  • 03.03.2023 – Einstufung als „gefährlicher Hund“ ist rechtmäßig, Haltererlaubnis ist zu erteilen
    03.03.2023 – Einstufung als „gefährlicher Hund“ ist rechtmäßig, Haltererlaubnis ist zu erteilen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das VG Gießen hat zur Einstufung als „gefährlicher Hund“ bzw. zur Erteilung einer Haltererlaubnis für einen Hund entschieden (Az. 4 K 2640/21...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Einstufung als „gefährlicher Hund“ ist rechtmäßig, Haltererlaubnis ist zu erteilen

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 03.03.2023 zu den Urteilen 4 K 2640/21 und 4 K 2098/22 vom 20.02.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Februar 2023 ergangenen Urteil, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, die Klage zweier Hundebesitzer gegen die Gemeinde Langgöns abgewiesen und damit die Einstufung des von den Klägern gehaltenen Hundes „Neo“ als gefährlich bestätigt. In einem weiteren Urteil hat das Gericht die beklagte Gemeinde Langgöns verpflichtet, der Hundehalterin eine Haltererlaubnis für diesen Hund zu erteilen.

Die Einstufung des Hundes „Neo“ durch die Gemeinde Langgöns beruht auf einem Vorfall am Abend des 4. August 2020. An diesem Abend kam es zu einem Geschehen zwischen dem Hund der Kläger und einer Frau, die ihren Hund spazieren führte, an dessen Ende die Frau einen Biss in den rechten Unterarm erlitt. Was sich an diesem Abend genau ereignete und insbesondere, welcher Hund die Bisswunde verursacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023 hat das Gericht hierzu die Klägerin angehört, die bei dem Vorfall mit ihrem Hund „Neo“ und einem weiteren Hund unterwegs war, sowie die durch den Biss geschädigte Frau als Zeugin vernommen.

Auf dieser Grundlage und nach Auswertung der zu dem Vorfall insgesamt vorliegenden Erkenntnisse kam das Gericht zu dem Schluss, dass die von der Gemeinde Langgöns getroffene Einstufung des von den Klägern gehaltenen Hundes als gefährlich nicht zu beanstanden ist. Für eine solche Einstufung reicht es nach der anzuwendenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aus, dass ein Hund einen Menschen (einmalig) in Gefahr drohender Weise ohne begründeten Anlass angesprungen hat. Von einem solchen Ereignis war das Gericht in Bezug auf den Vorfall insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der vernommenen Zeugin überzeugt. Auf die Frage, welcher Hund die Wunde am Unterarm der Zeugin letztlich verursacht hat, kam es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einstufung des Hundes nicht mehr an.

Erfolg hatte die Klägerin in dem zweiten Verfahren, in dem sie die Erteilung einer Haltererlaubnis bezüglich ihres als gefährlich eingestuften Hundes begehrte. Die beklagte Gemeinde hatte die Erteilung mit der Begründung abgelehnt, dass bereits der Ehemann der Klägerin eine unbefristete Erlaubnis erhalten habe und eine Erteilung an mehrere Personen rechtlich nicht möglich sei. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt, weil nach der einschlägigen Verordnung nicht auf formale Kriterien wie etwa die Eigentümerstellung abzustellen sei, sondern maßgeblich darauf, wer nach den tatsächlichen Umständen Halterin oder Halter eines Hundes ist. Dies könnten auch mehrere Personen sein.

Die Urteile (Az. 4 K 2640/21.GI und 4 K 2098/22.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Gießen

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