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Steuer & Recht |
Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten im dritten Rechtsgang wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der in einem Maßregelvollzugszentrum in Bad Rehburg untergebrachte, vielfach wegen erheblicher Sexualdelikte vorbestrafte Angeklagte am 12. September 2015 während eines unbegleiteten Ausgangs die ihm unbekannte 23 Jahre alte Geschädigte in einem nahegelegenen Waldstück, dem sog. "Klosterwald". Dabei handelte er entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung einer vorher an ihr begangenen Sexualstraftat. Für die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten war nach der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ein weit abseits befestigter Wege in Tatortnähe aufgefundenes Kaugummipapier von wesentlicher Bedeutung, welches ausweislich einer DNA-Analyse dem Angeklagten zuzuordnende Blutanhaftungen aufwies.
Diesem Erkenntnis war im ersten Rechtsgang eine Verurteilung durch das Landgericht Verden wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung vorausgegangen, die auf die Revision der Nebenkläger durch den Senat wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung von Mordmerkmalen in vollem Umfang aufgehoben worden war (Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18). Ein im zweiten Rechtsgang durch das Landgericht Verden ausgesprochener Freispruch hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft (Urteil vom 11. März 2021 - 3 StR 183/20) wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung ebenfalls keinen Bestand.
Gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück hat nunmehr der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhoben hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig und das Strafverfahren nunmehr insgesamt abgeschlossen.
Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 321/22
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