ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 24.02.2023 – Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts
    24.02.2023 – Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage war Hintergrund für ein Eilverfahren beim LG München II (Az. 13 O 107/23).

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts

 

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage dürfte der Hintergrund für ein Eilverfahren bei der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II gewesen sein.

Die beiden Verfügungskläger, ein Ehepaar aus Seefeld, beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Einräumung eines Notwegerechts. Beide Eheleute sind alleinige Sondereigentümer eines Grundstücks ohne Seezugang, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und Eigentümer eines schlauchförmigen Grundstücks mit einem direkten Zugang zum Pilsensee. Beide Grundstücke sind getrennt durch das ca. 6 qm große Grundstück der Verfügungsbeklagten. Seit dem Frühjahr 2022 verhandelten die Parteien unter anderem über den Kauf dieses Grundstücks. Eine Einigung scheiterte vor allem an den Preisvorstellungen der Verfügungsbeklagten, der 30.000 Euro angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig erschien. Im Winter 2022 verbot die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern den Zutritt zu dem Grundstück. Weil sie zur Begründung anführte, dass erst eine Einigung über die Nutzung erzielt werden müsse, zogen die Verfügungskläger vor Gericht. Sie führten an, dass zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße führe und witterungsempfindliche Gegenstände wie Boote eingelagert werden müssten. Im Termin am 03.02.2023 erklärte sich die Verfügungsbeklagte angesichts der drohenden Schäden mit einem Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einwinterung einverstanden.

Die 13. Zivilkammer lehnte mit ihrem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 13 O 107/23) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, denn angesichts des Zugeständnisses der Verfügungsbeklagten fehle „die für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Urteil 13 O 107/23 vom 16.02.2023 (nrkr)

Quelle: LG München II

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken