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  • 16.02.2023 – Bundeskabinett verabschiedet die Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
    16.02.2023 – Bundeskabinett verabschiedet die Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bundeskabinett verabschiedet die Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung

 

Wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsplattform Gas

Das Kabinett hat am 15.02.2023 den Verordnungsentwurf für die Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung beschlossen. Der Verordnungsentwurf enthält verschiedene Regelungen, um die Funktionsfähigkeit der „Sicherheitsplattform Gas“ zu verbessern. Bei der Plattform handelt sich um eine neue, digitale Informationsplattform, auf der relevante Akteure am Gasmarkt ihre Daten zur Vorbereitung auf eine Gasmangellage zur Verfügung stellen. Über die Plattform sollen im Fall einer Gasmangellage durch die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler Verfügungen an die Unternehmen versendet werden können, damit eine effektive Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas organisiert werden kann. Der Aufbau der Plattform erfolgte im vergangenen Jahr durch die Bundesnetzagentur. Sie ist Ende September 2022 gestartet.

Die jetzt im Kabinett verabschiedeten Regelungen verbessern den Betrieb der digitalen Plattform und dienen damit der Verbesserung der Versorgungssicherheit insgesamt.

So erweitert die Änderungsverordnung den Kreis der Registrierungsverpflichteten auch auf Betreiberinnen und Betreiber sowie Nutzerinnen und Nutzer von Gasspeicheranlagen, damit der Bundeslastverteiler seinen Abwägungsentscheidungen im Fall einer Gasmangellage eine umfassende, aussagekräftige Datenlage zu Grunde legen kann. Zudem verbessern die neuen Regelungen die Durchsetzbarkeit der Meldepflichten. So konkretisieren sie die Registrierungs- und die Aktualisierungspflicht und stellen klar, dass nicht nur die Meldepflichten auf der Sicherheitsplattform Gas schon vor der Feststellung einer Gasmangellage Anwendung finden, sondern dass dies auch für die entsprechenden Bußgeldvorschriften gilt. Damit wird die Durchsetzung der Regelungen verbessert.

Quelle: BMWK

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