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Steuer & Recht |
In seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2017, IV R 55/11, BStBl II S. 725, und vom 14. Juni 2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14. Juni 2018, a. a. O., eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 5. September 2021, 1 BvR 2150/18, StEd 2021 S. 602, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen. Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg
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