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  • 14.02.2023 – „Stationäres Lipofilling“ – Brustkrebspatientin hat Anspruch auf OP
    14.02.2023 – „Stationäres Lipofilling“ – Brustkrebspatientin hat Anspruch auf OP
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das SG Speyer entschied, dass einer Brustkrebspatientin ein Anspruch auf die neue Operationsmethode des sog. Lipofilling zusteht (Az. S 17 KR 408/21...

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Steuer & Recht |

„Stationäres Lipofilling“ – Brustkrebspatientin hat Anspruch auf OP

 

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass einer Brustkrebspatientin ein Anspruch auf die neue Operationsmethode des sog. Lipofilling zusteht. Bei diesem Verfahren wird die Brust nicht mit einem Silikonimplantat wiederaufgebaut, sondern mit Eigenfett aus anderen Körperregionen.

Zugrunde lag das Verfahren einer an Brustkrebs erkrankten Frau. Zur Behandlung der Tumore musste ihre Brust entfernt werden. Mehrere Rekonstruktionsversuche verliefen erfolglos. Die eingesetzten Silikonimplantate mussten wegen einer Kapselfibrose wieder entfernt werden. Es verblieb eine Asymmetrie der Brüste.

Die Krankenkasse lehnte ein Lipofilling als Korrekturoperation ab. Es würde sich dabei um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln, bei der es durch absterbende Fettzellen zu Ölzysten, Verkalkungen und schmerzhaften Verhärtungen kommen könne. Darüber hinaus erhöhe diese Methode das Risiko für eine erneute Krebserkrankung.

Dem hielt die Frau entgegen, dass es für sie aufgrund der zahlreichen, erfolglos durchgeführten Wiederaufbauversuche keine alternative Behandlungsmethode zum Lipofilling gebe.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse für ein stationäres Lipofilling besteht. Diese neue Rekonstruktionsmethode ist weniger invasiv als die herkömmlichen Operationsverfahren. Asymmetrien können besonders gut kompensiert werden. Klassische Brustrekonstruktionen sind vorliegend keine geeigneten Therapieoptionen. Gegen das Lipofilling spricht auch nicht, dass das Risiko für eine erneute Krebserkrankung erhöht werden könnte. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Behandlers, über entsprechende Risiken aufzuklären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Urteil S 17 KR 408/21 vom 19.01.2023 (nrkr)

Quelle: Sozialgericht Speyer

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