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  • 10.02.2023 – Straffung gerichtlicher Verfahren für Infrastrukturvorhaben gebilligt
    10.02.2023 – Straffung gerichtlicher Verfahren für Infrastrukturvorhaben gebilligt
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundestag hat am 10.02.2023 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (BT-Druck...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Straffung gerichtlicher Verfahren für Infrastrukturvorhaben gebilligt

 

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Februar 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (20/5165) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (20/5570) zugrunde. Ein von der AfD vorgelegter Entschließungsantrag (20/5586) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.

Mit der Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen. Ziel ist es laut Entwurf, die Verfahrensdauer für diese Vorhaben mit einer „hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung“ weiter zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“, heißt es. Die Änderungen betreffen vor allem die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die zu beschleunigenden Verfahren will die Bundesregierung beispielsweise die Regelung zur innerprozessualen Präklusion verschärfen und ausweiten. Abweichend von der bisherigen Kann-Regelung in Paragraf 87b VwGO soll das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn „die Verspätung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist“. Laut Begründung soll so der Prozessstoff begrenzt und das Verfahren dadurch gestrafft werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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