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  • 07.02.2023 – Präsident des Bundessozialgerichts fordert Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Kindergrundsicherung
    07.02.2023 – Präsident des Bundessozialgerichts fordert Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Kindergrundsicherung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Rahmen des Jahrespressegesprächs des Bundessozialgerichts am 7. Februar 2023 forderte dessen Präsident, Prof. Dr. Rainer Schlegel, di...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Präsident des Bundessozialgerichts fordert Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Kindergrundsicherung

 

Im Rahmen des Jahrespressegesprächs des Bundessozialgerichts am 7. Februar 2023 forderte dessen Präsident, Prof.Dr. Rainer Schlegel, die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte und derzeit in Vorbereitung befindliche Kindergrundsicherung.

Der Präsident des Bundessozialgericht Prof. Dr. Rainer Schlegel steht anlässlich des Jahrespressegesprächs 2023 an einem Rednerpult, links daneben ist eine Europafahne und eine Deutschlandfahne zu sehen.

Die Kindergrundsicherung zielt darauf ab, eine umfassende existenzsichernde Leistung für Kinder zu schaffen. Sie soll das steuerrechtliche Kindergeld, existenzsichernde Leistungen für Kinder im Bezug von Bürgergeld und Sozialhilfe, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets beider Gesetze sowie den Kinderzuschlag in einer Leistung bündeln. Bis auf Streitigkeiten um das steuerrechtliche Kindergeld als Bestandteil des Familienlastenausgleichs, die in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fallen, sind dafür schon jetzt die Sozialgerichte zuständig.

„Wenn die zukünftige Kindergrundsicherung diese Leistungen ersetzen soll, muss sie als existenzsichernder Sozialleistungsanspruch des Kindes ausgestaltet sein und verstanden werden. Denn es geht bei allem um die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums von Kindern“, so Präsident Schlegel. „Mit exakt diesen sozialrechtlichen Fragen hat sich die Sozialgerichtsbarkeit seit Einführung des SGB II und des SGB XII im Jahr 2005 beschäftigt und allein 2022 rund 100.000 Verfahren dieser Art erledigt. Die Sozialgerichtsbarkeit verfügt also zweifellos über die entsprechende Expertise und eine Gerichtsstruktur in der Fläche, die einen niedrigschwelligen Zugang und Rechtsschutz in angemessener Zeit ermöglicht.“

Der Präsident Prof.Dr. Schlegel berichtete zudem über die Einführung der elektronischen Gerichtsakte am Bundessozialgericht. Seit September 2022 werden alle eingehenden Verfahren elektronisch geführt. Neben der für eine reibungslose Arbeit erforderlichen Technik „sollte aber auch der Gesetzgeber prüfen, wie die Prozessordnung gestaltet werden muss, damit schon die Vorlage der Akten bei den Gerichten nach einheitlichen Standards funktioniert“, so der Präsident weiter. Nur ein funktionales System finde Akzeptanz bei den Nutzern.

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