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  • 07.02.2023 – Noch immer nicht vollendet: der EU-Binnenmarkt nach 30 Jahren
    07.02.2023 – Noch immer nicht vollendet: der EU-Binnenmarkt nach 30 Jahren
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Seit drei Jahrzehnten erlaubt der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Aus Sicht der Wirts...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Noch immer nicht vollendet: der EU-Binnenmarkt nach 30 Jahren

 

Seit dem 1. Januar 2023 feiern die EU-Kommission und das Europäische Parlament mit vielen Aktionen das Jubiläum: 30 Jahre freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital als Hauptantrieb der europäischen Integration. Dennoch ist der EU-Binnenmarkt aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft noch immer nicht vollendet. Damit die vier Grundfreiheiten zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten auch praktisch gut funktionieren, gilt es noch immer Hindernisse und bürokratische Hürden abzubauen.

Beispielloses Potenzial

Trotz dieser Schwächen aus Sicht vieler Unternehmen ist der EU-Binnenmarkt gerade in Zeiten großer wirtschaftlicher Belastungen und länderübergreifender Krisen wichtiger denn je. Das zeigte sich vor allem während der Grenzschließungen in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie. Als größter Binnenmarkt der Welt bietet der EU-Binnenmarkt ein riesiges Potenzial für Unternehmen, Fachkräfte und Verbraucher. Ihm sind mehr als 50 Millionen europäische Arbeitsplätze zu verdanken und knapp zwei Drittel des Warenhandels der EU findet in ihm statt. Auch haben sich mit der Zeit hohe Verbraucherschutzstandards entwickelt.

Auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung bei gleichzeitiger Achtung der regionalen Identität ein bedeutsames Instrument. Es ermöglicht beispielsweise, dass Bier aus anderen EU-Mitgliedstaaten Verbrauchern in Deutschland angeboten werden darf, während gleichzeitig durch eine entsprechende Kennzeichnung das deutsche Reinheitsgebot bewahrt wird.

Auch die EU sollte mit gutem Beispiel vorangehen. Allzu oft macht sie die Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch übertriebene bürokratische Anforderungen weniger attraktiv. Beispielhaft für solch eine unverhältnismäßige Regulierung sind die A1-Bescheinigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden.

Harmonisierung ist kein Selbstzweck

Die EU braucht bei vielen neuen Entwicklungen gemeinsame Regeln, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sicherzustellen – beispielsweise im Bereich der digitalen Ökonomie. Die Harmonisierung von nationalen Regelungen und Standards kann mit dazu beitragen, ein „Level Playing Field“ für Unternehmen zu schaffen. Dabei muss klar sein, dass Harmonisierung kein Selbstzweck ist. Sie fördert nur dann den Binnenmarkt, wenn der wirtschaftliche Nutzen neuer EU-Regelungen für die Unternehmen höher ist als die damit entstehenden Kosten und Pflichten.

Auch ist wiederholt zu beobachten, dass missglückte Harmonisierung zu einer Zersplitterung der Regelungen führt – etwa beim Investitionsschutz, im kollektiven Rechtsschutz und bereits absehbar bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Doch selbst gute Ziele rechtfertigen keine schlechte Regulierung. Nicht zuletzt bedarf es auch regelmäßig einer konsequenten Anwendung des EU-Rechts auf nationaler wie auf EU-Ebene, um die Rechtssicherheit für die Unternehmen zu erhöhen.

Vollendung des EU-Binnenmarktes als gemeinsames Ziel

Noch immer gilt es, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gegen Hindernisse und Barrieren zu schützen. Diese werden nicht nur von den Mitgliedstaaten, sondern immer wieder auch von den EU-Institutionen und teilweise sogar von Unternehmen selbst aufgebaut. Notwendig sind stattdessen eine gezielte sektorspezifische Harmonisierung und der Schutz des Wettbewerbs. Der Binnenmarkt bietet noch viel Potenzial für Unternehmen, Fachkräfte und Verbraucher. Deshalb wird sich die DIHK weiterhin auf nationaler und auf europäischer Ebene für die Vollendung des EU-Binnenmarktes einsetzen.

Quelle: DIHK

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