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Steuer & Recht |
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat in drei Verfahren eines Landarztes entschieden, dass die Honorarrückforderungen der KV rechtswidrig sind, da die KV ihre Behauptungen, der Arzt habe zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als „Notfallbesuche“ abgerechnet, nicht beweisen konnte (Az. S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20).
Zugrunde lagen den Verfahren Honorarrückforderungen der KV gegen den Arzt, der eine hausärztliche Praxis auf dem Land betreibt, in Höhe von insgesamt etwa 14.000 Euro für Besuche von Patienten in Pflegeheimen. Für Vertragsärzte bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, Abrechnungen für Besuche ihrer Patienten in Pflegeheimen vorzunehmen. Reguläre Heimbesuche können mit einem Zuschlag von ca. 20 Euro, dringende Besuche, die aufgrund der Schilderungen des Patienten oder der Pflegekräfte noch am selben Tag notwendig sind, mit ca. 60 Euro abgerechnet werden.
Die KV beanstandete, dass der Kläger fast ausschließlich dringende Besuche seiner Patienten in den Pflegeheimen und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet hatte. Sie stellte die Behauptung auf, der Kläger habe teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet.
Der Kläger trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Patienten behandele und aufgrund der vielen Patienten in seiner Landarztpraxis keine Zeit habe, Routinebesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit, „auf Anforderung“ die Patienten in den Pflegeheimen aufzusuchen, d. h. erst wenn der Arztbesuch als dringend notwendig angefordert wird.
Die Kammer hat dem Kläger in den drei Verfahren am 14. Dezember 2022 Recht gegeben, da die KV ihre Behauptungen nicht beweisen konnte. Die Kammer hat die aktenkundige Dokumentation des Klägers gesichtet und konnte in keinem der dort geprüften Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt hat.
Urteile S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20 vom 14.12.2022 (nrkr)
Quelle: SG Hannover
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