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  • 02.02.2023 – BFH: „Kosten für den Vermögensübergang“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
    02.02.2023 – BFH: „Kosten für den Vermögensübergang“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die aufgrund einer Verschmelzung entstehende Grunderwerbsteuer nach einem Ergänzungstatbestand des Â...

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Steuer & Recht |

BFH: „Kosten für den Vermögensübergang“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

 

BFH, Urteil I R 25/20 vom 23.11.2022

Leitsatz

  1. Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des „außer Ansatz bleibenden“ Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip.
  2. Objektbezogene Aufwendungen – wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks – erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (Senatsurteile vom 20.04.2011 – I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011 S. 761; vom 14.03.2011 – I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012 S. 281).

Quelle: Bundesfinanzhof

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