ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 02.02.2023 – EuGH zum Vorbehalt öffentlicher Subventionen für konfessionelle Privatschulen
    02.02.2023 – EuGH zum Vorbehalt öffentlicher Subventionen für konfessionelle Privatschulen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

EuGH zum Vorbehalt öffentlicher Subventionen für konfessionelle Privatschulen

 

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein.

Das in Österreich bestehende Anerkennungserfordernis ist gerechtfertigt, um es Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.

Die „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland“ ist eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche. Sie beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien.

Die Freikirche wandte sich daraufhin an die österreichischen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Anerkennungserfordernisses mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften über die Freizügigkeit und hat daher den Gerichtshof dazu befragt.

Mit seinem am 02.02.2023 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Unionsrecht auf einen solchen Rechtsstreit anwendbar ist. Die Unionsverträge sehen zwar vor, dass die EU demgegenüber neutral ist, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unterrichten an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Dann führt der Gerichtshof aus, dass vorbehaltlich der dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof obliegenden Überprüfungen das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung können nämlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kirchen oder Religionsgesellschaften weniger leichter erfüllt werden und sind daher geeignet, diese zu benachteiligen.

Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, dass eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein kann, dass sie ein legitimes Ziel verfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. So ergänzen in Österreich die konfessionellen Privatschulen das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolgt die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Diese Regelung erscheint auch nicht unangemessen und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist. Sie soll u. a. sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.

Urteil C-372/21 vom 02.02.2023

Quelle: EuGH

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken