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Steuer & Recht |
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe als erste Stufe der Gaspreisbremse wird seit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes am 19. November 2022 erfolgreich umgesetzt. Für Haushalte und Unternehmen – konkret private Haushalte, kleinere Unternehmen mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden, Vereine sowie sonstige private und öffentliche Einrichtungen – entfielen mit der Soforthilfe im Dezember die Abschläge für Gas und Wärme. Dies dämpfte den Energiepreisanstieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bund hat dafür bislang 4,3 Milliarden Euro ausgegeben. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen für die Befreiung vom Dezember-Abschlag nichts tun und keine Anträge stellen. Sie werden automatisch von den Abschlägen befreit.
Die Energieversorger können ihrerseits für die von ihnen gegenüber den Endkunden zu gewährenden Entlastungen seit 17.11.2022 Anträge auf Vorauszahlung stellen. Dieses Verfahren hat sich bisher ebenfalls bewährt. Anträge können noch bis Ende Februar 2023 gestellt werden. Aktuell sind 3.590 Anträge mit 4,355 Mrd. Euro Volumen eingegangen, von denen 3.212 Anträge (4,274 Mrd. Euro) bereits abgearbeitet wurden.
Mit der Entgegennahme und Prüfung der Erstattungsanträge der Versorger hat der Bund die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt. Die Auszahlungen erfolgen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Hausbanken der Versorgungsunternehmen.
Im Jahr 2023 folgen weitere Entlastungen: Die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse sorgen ab März rückwirkend auch für Januar und Februar – für Großverbraucher von Gas und Wärme sogar schon ab Januar – für weitere kontinuierliche Entlastungen und Planungssicherheit.
Seit 9. Januar 2023 können auch Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Die ersten Anträge sind bereits eingegangen und werden nach Prüfung ab 1. Februar 2023 ausgezahlt.
Quelle: BMWK
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