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  • 27.01.2023 – IAASB: Konsultation zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (LCE)
    27.01.2023 – IAASB: Konsultation zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (LCE)
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 24.01.2023 veröffentlichte das IAASB den Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards ...

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Steuer & Recht |

IAASB: Konsultation zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (LCE)

 

WPK, Mitteilung vom 26.01.2023

Am 24. Januar 2023 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (LCE) Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (ISA for LCE). Stellungnahmen sind bis zum 2. Mai 2023 erbeten.

Im ursprünglichen IAASB-Entwurf eines eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) war die Durchführung von Konzernprüfungen ausnahmslos nicht vorgesehen.

Aufgrund des Feedbacks der Interessengruppen hat das IAASB diese Entscheidung jedoch überdacht und Vorschläge entwickelt, die unter bestimmten Umständen auch die Anwendung des vorgeschlagenen ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen zulassen soll.

Einbeziehung des Teilbereichsprüfers als Anwendbarkeitskriterium

Der vorliegende Entwurf des IAASB sieht vor, dass ISA for LCE nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen sind. Dieses Verbot soll aber dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (beispielsweise die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Fälle der Nichtanwendbarkeit

Sofern in den Konzernabschluss Einheiten einbezogen werden, die börsennotiert sind oder beispielsweise Einlagen entgegennehmen oder Versicherungen anbieten, soll der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen ausnahmslos nicht anwendbar sein.

Zusätzliche Kriterien

Darüber hinaus enthält der Entwurf zusätzliche Kriterien, die erfüllt sein sollen, damit der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen auch für Konzernabschlussprüfungen anzuwenden ist, zum Beispiel:

  • der Konzern beinhaltet nur weniger Einheiten, die in wenigen Rechtsordnungen tätig sind,
  • die Konzernleitung kann dem Engagement Team Zugang zu Informationen und Personen ermöglichen und
  • der Konsolidierungsprozess ist einfach ausgestaltet.

Quelle: WPK

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