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  • 27.01.2023 – Strom- und Gaspreisbremsegesetze – Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP
    27.01.2023 – Strom- und Gaspreisbremsegesetze – Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetze zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen, die für den ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Strom- und Gaspreisbremsegesetze – Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

 

Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetze* zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen, die für den Berufsstand zahlreiche neue Prüfungsaufgaben bringen. Beide Gesetze traten am 24. Dezember 2022 in Kraft.

Die im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) enthaltenen Prüfungen sind als Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP, WPG und BPG sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände ausgestaltet (§ 2 Nr. 18 StromPBG; § 2 Nr. 12 EWPBG).

Die Prüfungsaufgaben lassen sich wie folgt gliedern:

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 e))
  • Prüfung der Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 b))
  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (relative Höchstgrenze) (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 b))
  • Prüfung der Kontoabrechnung (§ 24 Abs. 2 Satz 1)
  • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 a) cc))
  • Prüfung der endgültig anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung der zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 34)
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 37 Abs. 3)

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 b), e), Nr. 3 b) Nr. 4 b))
  • Bestätigung bestimmter Angaben der Selbsterklärung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 29 Abs. 3)
  • Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 und 3)

 

*Fußnote

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2512),
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2560).

Quelle: WPK

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