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Steuer & Recht |
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat einen Kartoffelbauern aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt. Nach Überzeugung der Kammer hatte er auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht. Denn das von ihm ausgebrachte Spritzmittel war zwar für die Kartoffelpflanzen, nicht aber für den Rucola zugelassen und die Ernte für den Bauern des Nachbarfeldes deshalb nicht mehr zu vermarkten.
Nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Kammer sei es vermutlich durch aufgetretene Winde zu einer Abdrift des Kartoffel-Spritzmittels auf den benachbarten Rucola-Acker gekommen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führt dies meist dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann. Die gesetzlich zulässigen Grenzwerte seien hier um mehr als das 10-fache überschritten worden. Die Hauptabnehmer-Firmen für den Rucola im aktuellen Fall verfolgten hier sogar eine „Nulltoleranz“-Strategie. Der Rucola landete daher nicht wie geplant im Supermarkt, sondern auf dem Kompost.
Nach dem Urteil kann dem geschädigten Gemüsebauern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor Kontaminationen durch das Nachbarfeld zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Spritzmittel ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen.
Der Betreiber des Kartoffelfeldes muss nun den Rucola-Erzeugerbetrieb entschädigen und ihm die entgangenen Erträge abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht mehr erforderliche Ernte, Verpackung und Transport erstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
Urteil 8 O 66/21 vom 22.12.2022 (nrkr)
Quelle: LG Frankenthal
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