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  • 20.01.2023 – Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 01.01.2023
    20.01.2023 – Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 01.01.2023
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensv...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 01.01.2023

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 - S-1301 / 21 / 10048 :002 vom 18.01.2023

Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht.

Durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn.

Das MÜ wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. II 2020 S. 946) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.04.2021 in Kraft. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ wird die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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