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  • 19.01.2023 – Neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatung – Zuschüsse für KMU
    19.01.2023 – Neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatung – Zuschüsse für KMU
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 1. Januar 2023 ist eine neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen in Kraft getreten. Danach können Mandanten unter gewissen Vora...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatung – Zuschüsse für KMU

 

WPK, Mitteilung vom 18.01.2023

Am 1. Januar 2023 ist eine neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen in Kraft getreten. Danach können Mandanten unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Unternehmensberatung erhalten.

Förderungsfähige Beratung

Am Markt agierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können im Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ den Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Dabei soll auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie die ökologische Nachhaltigkeit Bezug genommen werden. Das Ziel ist, die Inanspruchnahme von externem Rat zu erleichtern, um das Unternehmerpotenzial und die Handlungskompetenzen zu verbessern.

Nicht gefördert werden unter anderem Beratungsmaßnahmen, die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten oder die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.

Registrierung der Berater beim BAFA erforderlich

Ein Zuschuss kann nur dann gewährt werden, sofern die Berater beim BAFA registriert sind. Voraussetzungen für die Registrierung sind unter anderem, dass das Beratungsunternehmen

  • selbstständig ist;
  • den überwiegenden Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet hat, wobei BAFA in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen kann;
  • über ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument verfügt;
  • eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, gewährleistet;
  • mit der Beratung die Inhaberin oder den Inhaber, die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder beim Beratungsunternehmen angestellte Beraterinnen oder Berater und nicht freie Mitarbeiter beauftragt.

Zum Nachweis der Beratereigenschaft müssen die Berater auf der Internetseite des BAFA ein Profil anlegen und Unterlagen hochladen (Beratungserklärung inklusive Umsatzverteilung, Lebenslauf, Nachweis der selbstständigen Tätigkeit sowie Nachweis über das von dem Beratungsunternehmen eingeführten Qualitätssicherungssystem). Weitere Informationen zu den Anforderungen an den Berater sind auf der Internetseite des BAFA abrufbar.

WP/vBP sind selbst nicht antragsberechtigt

Selbst nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die selbst in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts-/ Buchprüfung, der Steuerberatung oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen, also WP/vBP.

Quelle: WPK

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