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  • 19.01.2023 – Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht
    19.01.2023 – Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht.

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht

 

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.418017.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Die bedeutsamste Änderung stellt die Übernahme der Selbstbehaltssätze nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023 dar, die Eingang in die entsprechenden Stellen der Leitlinien gefunden haben. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde die Bestimmung zum Wohnwert (LL Nr. 5) angepasst. Daneben wurden an mehreren Stellen redaktionelle und sprachliche Korrekturen bzw. Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen.

Quelle: KG Berlin

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