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  • 17.01.2023 – Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im Quereinstieg
    17.01.2023 – Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im Quereinstieg
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das VG Berlin entschied, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsg...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im Quereinstieg

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Urteil 5 K 126/20 vom 20.12.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat.

Da es seit Jahren zu wenige regulär ausgebildete Lehrer gibt, bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten zum Seiten- oder Quereinstieg in den Lehrerberuf. Verfügen die Bewerber über einen Hochschulabschluss, der sich inhaltlich einem Schulfach zuordnen und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, können sie den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren: Sie werden als Lehrer bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung angestellt und erhalten berufsbegleitend insbesondere eine pädagogische Zusatzausbildung. Lässt sich ein zweites Schulfach nicht in erforderlichem Umfang feststellen, kann das zweite Fach nach dem Lehrkräftebildungsgesetz durch „berufsbegleitende Studien“ erworben werden. Das bedeutet nach der Praxis im Land Berlin, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und – bei ebenfalls reduzierter Stundenzahl – zunächst berufsbegleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst absolvieren. Für die Durchführung der berufsbegleitenden Studien hat die Senatsverwaltung eigens das Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, an dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Absolventen ihr Studium berufsbegleitend durchgeführt haben.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtet, einen Hochschulabschluss als Diplom-Biologin. Diesen Abschluss ordnete die Senatsverwaltung für Bildung dem Grundschulfach Sachkunde/Naturwissenschaften zu. Weil alle Lehrer an Grundschulen einen Abschluss in Deutsch und Mathematik haben müssen, wurde sie zu berufsbegleitenden Studien in diesen beiden Fächern zugelassen. Die Klägerin bestand die zweite Klausur im Fach Mathematik trotz Wiederholung nicht; auch bei einer mündlichen Nachprüfung erbrachte sie nicht die geforderten Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Senatsverwaltung durch Bescheid mit, dass sie die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin und begehrte, ihr die Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen.

Die 5. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Sie hat den negativen Prüfungsbescheid aufgehoben, einen Anspruch auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien jedoch verneint. Da mit den berufsbegleitenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz insgesamt eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erforderlich; darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungsverfahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehle es im Land Berlin vollständig. Deshalb gebe es auf der einen Seite keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, die Klägerin habe ihre Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden; auf der anderen Seite könne die Klägerin – gleichfalls mangels Rechtsgrundlage – eine Fortsetzung ihres berufsbegleitenden Studiums nicht beanspruchen.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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