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Steuer & Recht |
WPK, Mitteilung vom 16.01.2023
Mit der Änderung der WPO durch das APAReG im Jahr 2016 entfiel die Möglichkeit, Fristen zur Durchführung der Qualitätskontrolle zu verlängern. Daher hat die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) keine Möglichkeit einer „Fristverlängerung“ für die Durchführung einer Qualitätskontrolle. In Fällen der Fristüberschreitung hat sie deshalb zeitnah über die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister zu entscheiden.
Seit März 2020 toleriert die KfQK allerdings aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie Fristüberschreitungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen bis zu drei Monate, wenn
Ein pauschaler Verweis auf die Corona-Lage oder auf eine allgemein hohe Arbeitsbelastung ist insoweit nicht ausreichend.
Zwischenzeitlich haben der Bund und die Länder die coronabedingten Beschränkungen weitestgehend aufgehoben. Außerdem dauert die Corona-Lage bereits seit mehreren Jahren an, sodass die Praxen sich darauf einrichten konnten und dies bei der Planung und Durchführung ihrer Qualitätskontrolle berücksichtigen können. Daher hat die KfQK in ihrer letzten Sitzung am 20. Dezember 2022 beschlossen, die beschriebene Praxis letztmalig bis zum 11. April 2023 zu verlängern.
Quelle: WPK
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