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  • 12.01.2023 – BFH: Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
    12.01.2023 – BFH: Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH: Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

 

BFH, Urteil V R 15/20 vom 18.08.2022

Leitsatz

  1. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
  2. Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
  3. Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.

Quelle: BFH

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