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Steuer & Recht |
Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 30. März 2022 wegen Mordes (§ 211 StGB) in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 17. Juni 2021 seinen Schwager durch insgesamt fünf Schüsse und anschließend seine von ihm getrennt lebende Ehefrau durch drei Schüsse. In Bezug auf beide Tötungen bejahte das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, hinsichtlich der Tötung des Schwagers darüber hinaus auch das weitere Mordmerkmal der Heimtücke.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 304/22
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