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Steuer & Recht |
Zur finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der sogenannten Gaspreisbremse sollen Letztverbraucher im Monat Dezember 2022 eine einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erhalten.
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) trat am 19. November 2022 in Kraft (BGBl. I S. 2035 [2051]). Dessen § 10 sieht Vorbehaltsprüfungen durch WP/vBP, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften oder genossenschaftliche Prüfungsverbände vor.
Da Erdgaslieferanten zu vorläufigen Leistungen verpflichtet sind, erhalten sie einen Anspruch auf eine Vorauszahlung. Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung erhalten haben, müssen bis zum 31. Mai 2024 eine Endabrechnung vorlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EWSG). Diese Endabrechnung sowie die Einhaltung der Entlastungsverpflichtungen sollen Inhalt der Prüfung sein. Die Prüfungspflichten gelten auch für Wärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG).
Erdgaslieferanten, die keine Vorauszahlung beantragt haben, können bis zum 31. Mai 2024 einen eigenständigen Erstattungsantrag stellen (§ 10 Abs. 3 EWSG). Auch diesen sollen Erdgaslieferanten auf eigene Kosten prüfen lassen.
Quelle: WPK
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