ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 19.12.2022 – Metallbaubetrieb neben Wohnen
    19.12.2022 – Metallbaubetrieb neben Wohnen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs dara...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Metallbaubetrieb neben Wohnen

 

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.12.2022 zum Beschluss 3 L 675/22.MZ vom 09.12.2022

Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs darauf ankommt, ob der der Baugenehmigung des Betriebs zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks, das nach dem Bebauungsplan in einem Mischgebiet gelegen ist. Auf dem angrenzenden Grundstück soll in ca. 17 m Entfernung eine rund 300 qm große Werkhalle für die Nutzung durch einen Maschinenbaubetrieb mit angrenzenden Büro- und Sozialräumen errichtet werden; dieses Grundstück ist Teil des in demselben Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets. Nach Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung zu dem geplanten Unternehmen erteilte der Antragsgegner den beigeladenen Bauherrn die Baugenehmigung. Dagegen richteten die Antragsteller ihren Widerspruch und beantragten bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruhe, sei funktionslos, weil in dem festgesetzten Mischgebiet ausschließlich Wohnnutzung verwirklicht worden sei, in deren Nähe ein Gewerbebetrieb unzulässig sei. Ihr Wohngebäude werde außerdem unzulässigerweise den mit einem Metallbaubetrieb verbundenen erheblichen Belästigungen und Störungen ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Baugenehmigung verletze keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Die in den Vordergrund des Eilrechtsgesuchs gerückte Gültigkeit des Bebauungsplans betreffe in erster Linie die Frage der Beachtung objektiven Rechts, das nicht zum maßgeblichen Prüfproramm gehöre. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs des Nachbarn hänge nämlich lediglich davon ab, ob die Baugenehmigung selbst gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch zum nachbarlichen Schutz bestimmt seien. Das sei hier nicht der Fall: Der metallverarbeitende Betrieb sei in einem Gewerbegebiet seiner Art nach zulässig. Bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets sei – unter Einbeziehung der jenseits des Baugrundstücks befindlichen Schreinerei mit Lackierkabine – von einer Gemengelage in dem in Rede stehenden Bereich auszugehen. Als Teil dieser Gemengelage könnten die Antragsteller auch als Wohneigentümer nicht die Abwehr des Metallbaubetriebs seiner Art nach verlangen. Rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung sei der Betrieb ebenfalls nicht. Ausweislich des eingeholten schalltechnischen Gutachtens, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sei, halte der metallverarbeitende Betrieb deutlich die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ein, darüber hinaus sogar (weitestgehend) diejenigen, die auf ein allgemeines Wohngebiet anzuwenden seien. Von daher hätten die Antragsteller nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihrem Wohngrundstück zu rechnen.

Quelle: VG Mainz

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken