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  • 15.12.2022 – BFH zur Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags
    15.12.2022 – BFH zur Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Berichtigung eines Gewinnabführungsvertrags ex tunc auf § 44a Abs. 2 BeurkG gestützt werden k...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH zur Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags

 

Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG

Leitsatz

  1. Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der Vertragsurkunde zu füllen ist.

Urteil I R 42/18 vom 13.07.2022

Quelle: Bundesfinanzhof

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