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Steuer & Recht |
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 12.12.2022
Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 – S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 – S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332), enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die mit BMF-Schreiben vom 29. März 2021 – III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2021/0361661) – bis zum 31. Dezember 2021 und mit BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004 (DOK 2021/1207583) – bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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