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  • 12.12.2022 – Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
    12.12.2022 – Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Bundesregierung will den Umstieg auf saubere Mobilität voranbringen. Mit der Publikation der Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeige...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

 

BMWK, Pressemitteilung vom 09.12.2022

Die Bundesregierung will den Umstieg auf saubere Mobilität voranbringen. Mit der heutigen Publikation der Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger wird die Möglichkeit zur Unterstützung des Erwerbs von rein elektrischen Fahrzeugen über den 1. Januar 2023 hinaus ermöglicht.

Zugleich wird die Förderung für Elektroautos degressiv ausgestaltet und so reformiert, dass sie ab 1. Januar 2023 nur für Kraftfahrzeuge ausgegeben wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Förderfähig sind ab diesem Zeitpunkt rein elektrische Fahrzeuge. Maßgeblich für den Förderantrag ist weiterhin das Datum der Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de/elektromobilitaet).

Beim Umweltbonus beträgt der Bundesanteil an der Förderung ab 1. Januar 2023 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro. Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich auf 12 Monate.

Ab 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Der Bundesanteil sinkt ab 1. Januar 2024 weiter auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro Netto-Listenpreis des Basismodells.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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