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Steuer & Recht |
Mit Urteil vom 30. September 2022 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 47/21) die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.
2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.
Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot bzgl. der sog. alten Bankenabgabe für verfassungswidrig hielt. Der Bundesfinanzhof wies die Klage letztinstanzlich mit Urteil vom 1. Juli 2020 (XI R 20/18) als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 926/21) wurde bislang nicht beschieden.
Während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sich seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt – das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) – ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (sog. neue Bankenabgabe).
Der vom FG Hamburg entschiedene Streitfall betraf die sog. neue Bankenabgabe für das Jahr 2017. Das Gericht sah das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfassungswidrig an.
Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen.
Materielle Verfassungsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. Die sog. Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliege.
Die Klägerin hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH. XI R 30/22).
Urteil 6 K 47/21 vom 30.09.2022 (nrkr - BFH-Az. XI R 30/22)
Quelle: Finanzgericht Hamburg
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