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Steuer & Recht |
Mit Bekanntmachung vom 18. November 2022 (BStBl I S. ■■) wurden die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigen die Programmablaufpläne die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (Jahressteuergesetz 2022).
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben (s. Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30. November 2022). Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro.
Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF
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