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  • 07.12.2022 – Deutsche Bank: Möglicher Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht
    07.12.2022 – Deutsche Bank: Möglicher Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die EU-Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Deutsche Bank und die Rabobank gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Darüber...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Deutsche Bank: Möglicher Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht

 

Die Europäische Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Deutsche Bank und die Rabobank gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Darüber hat sie die Banken in Kenntnis gesetzt. Grund ist der Verdacht auf wettbewerbsschädigende Absprachen in Bezug auf den Handel mit auf Euro lautenden Staatsanleihen, SSA-Anleihen (supranationalen, ausländischen staatlichen und Agency-Anleihen) sowie gedeckten und staatlich garantierten Schuldverschreibungen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, hob die grundlegende Bedeutung für den Wettbewerb hervor, dass Wirtschaftsteilnehmer ihre Preise unabhängig voneinander festlegen. „Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass die Finanzinstitute keine wettbewerbsschädigenden Praktiken auf den Anleihemärkten anwenden. Nun ist es an der Deutschen Bank und der Rabobank, auf unsere Bedenken einzugehen.“

Bedenken der Kommission

Die Kommission hat Bedenken, dass die beiden Banken zwischen 2005 und 2016 über einige ihrer Händler sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und ihre Preisbildungs- und Handelsstrategien für den Handel mit diesen Anleihen auf dem Sekundärmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) koordiniert haben könnten. Dieser Austausch hat mutmaßlich hauptsächlich per E-Mail und über Online-Chatrooms stattgefunden.

Vergleichsverhandlung mit den Unternehmen nicht erfolgreich

Sollte sich der Verdacht bestätigen, läge ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht vor, wonach wettbewerbsschädigende Geschäftspraktiken wie Absprachen über Preise und andere Handelsbedingungen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens).

Die Kommission erklärte sich zunächst bereit, die Möglichkeit eines Vergleichs mit den beteiligten Unternehmen zu prüfen. Später brach sie die Vergleichsverhandlungen jedoch wegen mangelnder Fortschritte ab und beschloss, rasch im normalen Kartellverfahren fortzufahren. Daher wird der Fall nunmehr im normalen Kartellverfahren weiterverfolgt.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Quelle: EU-Kommission

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