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  • 05.12.2022 – Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz
    05.12.2022 – Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Berliner Finanzverwaltung setzt das BVerfG-Urteil zum Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen um. Es geht konkret um die Verzinsung de...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz

 

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (BVerfGE 158, 282) um.

Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen werden ab 05.12.2022 verschickt.

Die gesetzliche Neuregelung war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärte. Gleichzeitig sprach das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine sog. Anwendungssperre aus.

Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.

Die Zinsfestsetzungen werden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

Erlass von Zinsbescheiden

Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

Versand von Informationsschreiben

Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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